Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: April 2008
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§ 1 Geltungsbereich der AGB
- Allen unseren Verträgen, die wir mit unseren Kunden (im Folgenden auch „Besteller“) schließen, insbesondere unseren Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen, liegen diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden auch: „AGB“) zugrunde. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn und soweit sie mit unseren AGB übereinstimmen oder wir sie ausdrücklich in Textform anerkannt haben. Auch eine wiederholte Zusendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung bedeutet nicht deren Akzeptanz durch uns für aktuelle und künftige Geschäfte, ebenso wenig wie die Durchführung dieser Geschäfte selbst. Die Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller gilt seinerseits als Anerkennung unserer AGB für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung.“
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Zustandekommen, Änderung, Ergänzung und/oder Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind nur gültig, wenn sie beiderseitig in Textform erfolgen (insbesondere durch Brief, E-Mail, Telefax).
- Diese Verkaufsbedingungen gelten nur für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
§ 2 Vertragsabschluß
- Unsere Angebote sind freibleibend. Nebenabreden zu einem von uns geschlossenen Vertrag, Änderungswünsche und von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen gelten nur dann als wirksam vereinbart, wenn wir diese in Textform bestätigt haben. Insbesondere gilt dies für Erklärungen unserer im Verkauf und im Außendienst tätigen Mitarbeiter.
- Bestellungen müssen in Textform erfolgen. Mündliche Bestellungen sind ausgeschlossen. Mit der Bestellung gibt der Besteller ein verbindliches Angebot ab, das wir durch Übersendung einer Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung annehmen können. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab Bestelleingang keine Auftragsbestätigung in Textform bzw. keine Lieferung, gilt das Angebot als abgelehnt. Eine spätere Auftragsbestätigung oder Lieferung auf die Bestellung hin gilt als neues Angebot, das der Besteller durch Zustimmung in Textform binnen zwei Wochen ab Erhalt der Auftragsbestätigung, jedenfalls aber durch Entgegennahme der Lieferung annimmt.
- Bestellt der Besteller die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Diese bleibt der Auftragsbestätigung vorbehalten.
- Der Lieferumfang und die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Maß-, Gewichts- und/oder Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen sind zulässig.
- Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu prüfen. Für den Erhalt der Ware gilt § 377 HGB.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
- Ist eine Ware nicht verfügbar, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. Wir werden in diesem Fall den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zurückerstatten.
- An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulatio-nen und sonstigen vertragsrelevanten Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preisangaben verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Kosten für Verpackung und Versandkosten gemäß der Auftragsbestätigung. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Zubehör- und Ersatzteillieferungen werden anteilige Porto-, Verpackungs- und Versandkosten berechnet, die sich aus unserem individuellen Angebot ergeben und mit Auftragsbestätigung
- Alle Preisangebote und -angaben außerhalb der Auftragsbestätigung sind unverbindlich und können von uns jederzeit geändert werden.
- Der Kaufpreis ist grundsätzlich – sofern nichts anderes individuell vereinbart ist – durch Überweisung auf eines unserer Konten zahlbar. Schecks und Wechsel werden nur nach vorhergehender ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.
- Der Kaufpreis ist mit Lieferung fällig und ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen (Zahlungsziel). Bei Überschreiten dieses Zahlungsziels tritt Verzug ein, der uns berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. geltend zu machen. Beim Nachweis eines höheren Verzugsschadens, insbesondere bei Inanspruchnahme eines Bankkredits, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller kann dann den Nachweis eines geringeren Schadens führen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden aus früheren oder anderen Geschäften ist ausgeschlossen.
- Wir behalten uns für den Fall, dass ein Geschäft auf mehr als zwei Monate angelegt ist – insbesondere bei solchen Lieferzeiten – das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
- Zahlt der Kunde innerhalb des Zahlungszieles auf eine Rechnung nicht, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist können wir dem Kunden eine Nachfrist zur Zahlung setzen, mit der Folge, dass ausstehende Zahlungsbeträge vom Kunden innerhalb von sieben Tagen auszugleichen sind. Läuft diese Nachfrist ab, ohne dass der Kunde die von ihm geschuldete Zahlung vollständig ausgleicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 4 Lieferzeit
- Lieferzeiten, die in der Auftragsbestätigung genannt sind, sind grundsätzlich keine verbindlichen Liefertermine, sondern geben nur das voraussichtliche Lieferdatum an. Die Überschreitung des voraussichtlichen Lieferdatums bedeutet daher keinen Lieferverzug. Hierfür ist erst eine angemessene Fristsetzung des Bestellers notwendig.
- Ein vom Besteller gewünschter fester Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist sind von dem Besteller bei Bestellung in Textform ausdrücklich als solche anzugeben und von uns in der Auftragsbestätigung zu bestätigen. Anderenfalls gilt ein fester Liefertermin bei Annahme durch uns nicht als vereinbart.
- Kommt es über den festen Liefertermin hinaus für das Leistungsinteresse des Bestellers entscheidend auf die Rechtzeitigkeit der Leistung an, hat diese also bei Überschreiten der Lieferfrist kein Interesse mehr für ihn, teilt er uns dies bei Bestellung ausdrücklich in Textform mit. Anderenfalls oder wenn wir dem Liefertermin in der Auftragsbestätigung nicht bestätigen, gilt ein Fixgeschäft bei Annahme der Bestellung durch uns nicht als vereinbart.
- Der Beginn der von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Besteller voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Ver-pflichtungen des Bestellers – insbesondere betreffend Mitwirkungspflichten - voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein entsprechendes Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dieser beträgt für jede vollendete Woche Verzug 3% des Lieferwertes, insgesamt maximal jedoch 15% des Lieferwertes.
- Im Übrigen ist die Haftung für Lieferverzug ausgeschlossen.
§ 5 Gefahrübergang – Verpackungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt mit Übergabe der Ware durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen an den Frachtführer, Abholer oder mit Verladung der Ware auf unser Transportfahrzeug, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werks. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung decken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Haftung für Sach- und Rechtsmängel und Pflichtverletzungen
- Liegt nachweislich ein Sachmangel der Kaufsache im Sinne des Gesetzes vor, kann der Besteller etwaige gesetzliche Gewährleistungsrechte nur nach den in diesen AGB festgelegten Bestimmungen geltend machen. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Liegt nachweislich ein Mangel der Kaufsache vor, haben wir das Recht auf Nacherfüllung. Dies berechtigt uns nach unserer Wahl zur Reparatur der mangelhaften Kaufsache oder zur Ersatzlieferung einer neuen, mangelfreien Kaufsache. Bleibt der erste Nachbesserungsversuch erfolglos, dürfen wir grundsätzlich einen zweiten Nachbesserungsversuch vornehmen. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller hat das Fehlschlagen der Nacherfüllung zu beweisen. Wir tragen alle zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen gem. § 439 Abs.2 BGB.
- Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für uns unzumutbar, wenn der von uns nachgewiesene Kostenaufwand 20% des gesamten Auftragsvolumens übersteigt. In diesem Falle verbleiben dem Besteller die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.
- Bei einem beidseitigem Handelsgeschäft hat der Besteller seinen Prüf- und Rügepflichten gem. § 377 HGB nachzukommen. Weist die Lieferung erkennbare Mängel auf, so ist uns dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Ist die Mangelfreiheit der Ware nur durch Inbetriebnahme oder andere branchenübliche Testmaßnahmen festzustellen, hat der Besteller diese unverzüglich nach Lieferung in dem gebotenen Umfang durchzuführen und einen dabei entdeckten Mangel unverzüglich zu rügen. Die Unversehrtheit der Verpackung hat der Besteller unmittelbar bei Anlieferung zu überprüfen und uns (Textform) sowie dem Frachtführer etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt. Der Besteller kann in diesem Fall keine Mängelgewährleistungsrechte aus dem betreffenden Mangel gegen uns geltend machen.
- Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist dieser verpflichtet, unsere im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung angefallenen nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. In Fällen des Verbrauchsgüterkaufs gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen für den Unternehmerrückgriff gem. §§ 478, 479 BGB.
- Ein Mangel liegt bei Abweichen der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit vor und muss bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Bestel-ler vorgelegen haben. Hierfür ist der Besteller allein beweispflichtig. Eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten besteht grundsätzlich nicht, auch nicht während der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB findet nur in den Fällen des Unternehmerrückgriffs beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 478 BGB Anwendung. Dementsprechend haften wir nicht für Mängel der Kaufsache, die durch fehlerhaften Umgang des Bestellers mit der Kaufsache nach Gefahrübergang entstanden sind, und auch nicht für Falschbestellungen seitens des Käufers. Dies gilt insbesondere (aber nicht ausschließlich) für die folgenden, beispielhaften Fälle, in denen
- der Kunde uns über den zu fertigenden Liefergegenstand falsche oder unvollständige Angaben namentlich hinsichtlich der Verwendung, der Ma-ße und der technischen Anforderungen gemacht hat oder unvollständige Ausführungszeichnungen vorgelegt hat, es sei denn, wir waren ausdrücklich mit der Ermittlung dieser Grundlagen von dem Kunden beauftragt worden,
- der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde, zum Beispiel bei Überlastung, oder
- der Liefergegenstand in einem Betrieb, der für den Kunden erkennbar für die Wartung/Reparatur nicht geeignet war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Kunde dieses erkennen musste, oder in den Liefergegenstand Teile eingebaut wurden, deren Verwendung wir nach der Produktbeschreibung nicht genehmigt haben oder der Liefergegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
- der Kunde die Anweisungen über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt hat und ihm dieses nicht unzumutbar war.
- Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten nur unsere Angaben in der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung und/oder solche Angaben, die wir in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt haben. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von uns nicht, es sei denn, diese sind als solche ausdrücklich in der Auftragbestätigung bezeichnet.
- Die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Sachmängelgewährleistung wird wie folgt übernommen:
- Wir haften dem Besteller für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art eintretenden Schaden begrenzt. Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, für einfache Fahrlässigkeit und Vorsatz wird zwingend gehaftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
- Die unter Ziff. 9 a) geregelten Haftungsbeschränkungen/Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit sowie bei dem Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
§ 7 Haftung aus anderem Rechtsgrund
Eine über § 6 hinausgehende Haftung auf Schadensersatz besteht wie folgt:
Wir haften dem Besteller für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter und/oder unsere Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und der Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten; für diese wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet) sowie bei dem Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderungen.
- Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Aufforderung des Bestellers hin einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Die Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Anschaffungspreis der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- Der Besteller ist widerruflich berechtigt, den Liefergegenstand im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch alle künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Käufer mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – bis zur Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Dabei ist ohne Belang, ob die weiterveräußerte Ware bearbeitet worden ist oder nicht. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Käufer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit seinem eigenen Lagerbestand oder dem Lagerbestand Dritter untrennbar zu vermengen mit der Folge, dass das zu unseren Gunsten vorbehaltene Alleineigentum an der Vorbehaltsware erlischt.
- Bis zum vollständigen Eigentumsübergang wird der Besteller die gelieferte Ware, die er bei sich einlagert, in geeigneter Weise als unser Eigentum kennzeichnen, um eine Aussonderung im Insolvenzfall zu ermöglichen.
- Der Besteller behandelt die Ware, an der der Eigentumsvorbehalt besteht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.
- Der Besteller ist zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware an seine Käufer ermächtigt.
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenz, Vergleich, Gesamtvollstreckung) oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vermuten lassen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen und die abgetretenen Forderungen verwerten.
- Sofern der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung etwaigen Drittkäufern bekannt zu geben, uns die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen und Unterlagen auszuhändigen. Wir werden die von uns gehaltenen Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20% übersteigt.
- Verletzt der Besteller seine Pflicht zur sorgfältigen Behandlung des Eigentumsvorbehaltsgutes oder gerät er in Zahlungsverzug, können wir die gelieferte Ware, an der der Eigentumsvorbehalt besteht, herausverlangen. In der Rücknahme bzw. der Geltend-machung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Nach Androhung der Verwertung mit Fristsetzung von zwei Wochen sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder sonst zu versteigern. Der Verwertungserlös wird auf den Kaufpreis angerechnet.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. So-weit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
§ 9 Urheberschutz
Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und die Herstellung be-stellter Teile darf der Kunde nur für den vorhergesehe-nen Zweck verwenden. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen ohne unsere Zustimmung Dritten zu-gänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichengen zu machen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine dem Sinn der Klausel vergleichbare Vereinbarung, die dem Vertrags-willen der Parteien entspricht.
§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Sämtliche Verträge unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über das Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Für sämtliche gegenseitige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.








